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Rechtsgrundlagen — Zahnarztvertrag

In der Rechtsprechung ist seit 1984 unbestritten, dass der Zahnarztvertrag insgesamt ein so genannt einfacher Auftrag ist (BGE 110 II 375 ff.). Rechtlich ist dies relevant, da im Werksvertragsrecht eine Erfolgs- und Garantiehaftung besteht, während im Auftragsrecht nur die sorgfältige Ausführung der übertragenen Geschäfte geschuldet ist. Ausserdem ist der Auftrag jederzeit frei widerrufbar. Weitere Informationen: Marc Schaner (RA lic. iur.),

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